Nachweispflicht zur Masernimpfung

In Gemeinschaftseinrichtungen, -unterkünften sowie Gesundheitseinrichtungen gilt in Thüringen eine einrichtungsbezogene Masernimpfpflicht. Kinder und Erwachsene, die in diesen Einrichtungen versorgt oder betreut werden, müssen ihren Impfschutz entsprechend nachweisen. 

Die Einhaltung ist durch die Einrichtungsleitung sicherzustellen und dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. 

Nachfolgend finden Sie 

  • die Meldeportale der 22 Thüringer Gesundheitsämter, über die Sie die Nachweise einfach digital melden können,

  • Antworten auf häufig gestellte Fragen sowie

  • die rechtlichen Grundlagen der einrichtungsbezogenen Masernimpfpflicht.

Hinweis zur Zuständigkeit

Das zuständige Gesundheitsamt für die Leistung „Meldeportal Nachweis Masernimpfschutz“ richtet sich nach Ihrem .
Bitte wählen Sie das entsprechende Gesundheitsamt oben aus.

Zuständige Stelle im ausgewählten Gesundheitsamt

Kein Gesundheitsamt ausgewählt.

Häufig gestellte Fragen

Rechtliche Grundlagen der einrichtungsbezogenen Masernpflicht

 

Nach § 20 Absatz 10 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind folgende Einrichtungen meldepflichtig:

  1. Gemeinschaftseinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte nach § 33 Nummer 1 bis 3 IfSG

     

    Dazu zählen: 

     

    Kindertageseinrichtungen, bestimmte Formen der Kindertagespflege, alle allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme des Kollegs und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen regelmäßig überwiegend minderjährige Personen (also mehr als 50%) betreut werden. Im Einzelfall können auch berufsbildende Schulen betroffen sein. Das gleiche gilt für die Schulhorte und Internate in Thüringen.

     

  2. Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG

     

    Dazu zählen: 

     

    Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe (z.B. Diätassistenten, Ergotherapeuten, Hebammen und Entbindungspfleger, Logopäden, Masseure und medizinische Bademeister, Orthoptisten, Physiotherapeuten, Podologen), Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes.