Meldepflichtige Infektionskrankheiten
Bei meldepflichtigen Infektionskrankheiten handelt es sich um bestimmte übertragbare Krankheiten. Da sie für die öffentliche Gesundheit gefährdend sind, werden sie besonders überwacht. Alle in den Paragrafen 6 bis 9 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheiten und Erreger müssen durch Arztpraxen, Labore oder andere meldepflichtige Personen an das Gesundheitsamt gemeldet werden, wenn sie auftreten.
Durch gezielte Maßnahmen wird die Weiterverbreitung beim Menschen verhindert und die Krankheiten können besser bekämpft werden.
Die Meldung dient also dem allgemeinen Infektionsschutz.
Welche Krankheiten, Erregernachweise und dazugehörigen Daten gemeldet werden müssen, wird im Infektionsschutzgesetz geregelt. Weitere in Thüringen meldepflichtige Infektionskrankheiten und Erreger werden zudem in der erweiterten Landesverordnung (ThürIfKrMVO) erfasst. Dazu zählen zum Beispiel Borreliose und Scharlach.
Sollten Sie sich betroffen fühlen oder unsicher sein, finden Sie hier allgemeine Informationen zum Meldeverfahren. Die Meldung übernimmt in der Regel Ihre Arztpraxis oder das zuständige Labor. Mehr zu den Melderegelungen lesen Sie in den Häufig gestellten Fragen auf dieser Seite.