Nachweispflicht zum Masernschutz nach § 20 Infektionsschutzgesetz

Bestimmte Personengruppen müssen in Deutschland gegen Masern geimpft sein, bevor sie Einrichtungen besuchen oder in diesen tätig werden dürfen. So müssen zum Beispiel Kinder ab einem Jahr, wenn sie in den Kindergarten oder in die Schule kommen, geimpft sein. Auch Erwachsene, die in solchen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen oder in medizinischen Einrichtungen arbeiten, müssen die Impfung nachweisen können. 

Damit sollen Maserninfektionen im frühen Lebensalter vermieden werden. Außerdem werden Personen geschützt, die aus medizinischen Gründen selbst nicht geimpft werden können. 

Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten. Sie sind zudem ursächlich nicht behandelbar. Sie können schwere Komplikationen und Folgeerkrankungen mit sich bringen und in seltenen Fällen auch zum Tod führen. Die Impfung schützt Sie davor und führt zu einer lebenslangen Immunität. 

Auf dieser Seite erfahren Sie, was Sie zur Nachweispflicht des Masernimpfschutzes wissen sollten.

Meldungen zum Masernschutz

Die Nachweispflicht des Masernschutzes gilt für Personen, die in bestimmten Einrichtungen betreut werden oder dort tätig sind. Sie betrifft sowohl Kinder als auch Erwachsene.

Wenn kein Nachweis über einen Masernschutz vorliegt, muss die Einrichtung das an das Gesundheitsamt melden. 

Diese Meldung erfolgt in Zukunft über das Meldeportal im Bereich für Einrichtungen des eGesundheitsamts Thüringen. 

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